Bayernlaser - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufsbedingungen der Bayernlaser GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Nachfolgende allgemeine Verkaufsbedingungen der Bayernlaser GmbH (nachfolgend „V-BL“ genannt) gelten ausschließlich und für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden; entgegenstehende oder von den allgemeinen Verkaufsbedingungen der Bayernlaser GmbH abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Bayernlaser GmbH hat zuvor ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Bayernlaser GmbH gelten auch dann, wenn Bayernlaser GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Bayernlaser GmbH gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.
  2. Alle Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen, die zwischen der Bayernlaser GmbH und dem Kunden gesondert getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von der Bayernlaser GmbH maßgebend.
  3. Die V-BL gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), zu denen auch Freiberufler gehören, soweit sie nicht ausschließlich als Verbraucher nach § 13 BGB handeln, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Die V-BL gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend auch „Ware“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob die Bayernlaser GmbH die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Außerdem gelten die V-BL auch für sämtliche von der Bayernlaser GmbH vertraglich übernommenen Dienstleistungen (beispielsweise Serviceleistungen, Installationsarbeiten, Schulungen und Seminare), ohne Rücksicht darauf, ob die Bayernlaser GmbH diese Dienstleistungen selbst vornimmt oder diese durch von der Bayernlaser GmbH beauftragte Dritte erbracht werden.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber der Bayernlaser GmbH abzugeben sind (beispielsweise Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt und Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen V-BL nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§ 2 Angebot

  1. Enthält die Bestellung eines Kunden alle für den Kaufvertragsabschluss erforderlichen Angaben und ist sie somit als Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit der Bayernlaser GmbH zu qualifizieren, so kann die Bayernlaser GmbH dieses Angebot innerhalb von vier Wochen seit Abgabe annehmen. Die Annahme des Angebots kann nur durch schriftliche Bestätigung durch die Bayernlaser GmbH erfolgen.
  2. Angebote von der Bayernlaser GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die Bayernlaser GmbH dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (beispielsweise Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Filmen, Schablonen, Dias, Repros, Pausen und sonstigen Unterlagen behält sich die Bayernlaser GmbH Eigentums- und Urheberrechte sowie ausschließliche Nutzungsrechte vor; sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung von der Bayernlaser GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht oder vom Kunden für sich oder für Dritte verwertet werden. Andernfalls ist die Bayernlaser GmbH unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.


§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, -verzug, Ratenzahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Preise von der Bayernlaser GmbH verstehen sich FCA gemäß Incoterms 2010 (Free Carrier / Frei Frachtführer gemäß dem im Angebot oder der Auftragsbestätigung benannten Lagerort). Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der Bayernlaser GmbH.
  2. Verpackungskosten sowie die Kosten der Rücknahme der Verpackung werden, wie im jeweiligen Vertrag ausgewiesen, gesondert berechnet. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nimmt der Bayernlaser GmbH nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten. Gleiches gilt für Liefer- und Versicherungskosten, sofern der Kunde eine Versendung und den Abschluss einer Transportversicherung wünscht. Sofern die Bayernlaser GmbH nicht im Einzelfall tatsächlich entstandene Lieferkosten in Rechnung stellt, gilt eine Lieferkostenpauschale gemäß Angebot oder Auftragsbestätigung als vereinbart.
  3. Bei Bestellungen unter einem Netto-Warenwert von 250,00 € wird ein Mindermengenzuschlag von 100,00 € berechnet.
  4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von der Bayernlaser GmbH nicht eingeschlossen. Sie wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  5. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei allen Verträgen ist die Bayernlaser GmbH jedoch berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Kaufpreises zu verlangen, falls individualvertraglich keine anderen Zahlungsvereinbarungen vereinbart sind. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung. Falls die Bayernlaser GmbH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist die Bayernlaser GmbH berechtigt, diesen geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von dieBayernlaser GmbH auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von die Bayernlaser GmbH auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden (beispielsweise durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) gefährdet wird, ist die Bayernlaser GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann die Bayernlaser GmbH den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  7. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer unwiderruflichen Gutschrift auf dem Konto von der Bayernlaser GmbH als Zahlung.
  8. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
  9. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von die Bayernlaser GmbH anerkannt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere zur Zurückbehaltung eines im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teils des Preises, unberührt.


§ 4 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Bayernlaser GmbH behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Vertragsverbindung mit dem Kunden vor. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist die Bayernlaser GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Vertragsgegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Bayernlaser GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn die Bayernlaser GmbH dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und seine Betriebshaftpflicht auf den Vertragsgegenstand zu erstrecken. Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bzw. gegen etwaige Schädiger an die Bayernlaser GmbH ab. Bayernlaser GmbH nimmt diese Abtretung an. Bayernlaser GmbH ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen. Entschädigungsleistungen, die Bayernlaser GmbH aus den vorgenannten Versicherungen und/oder von dritter Seite erhält, werden auf die vom Kunden zu erbringenden Leistungen angerechnet. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Zudem ist der Kunde verpflichtet, die Bayernlaser GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und soweit Dritte auf die im Eigentum von der Bayernlaser GmbH stehenden Waren zugreifen.
  4. Der Kunde ist berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
  5. Der Eigentumsvorbehalt von der Bayernlaser GmbH erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Vertragsgegenstandes entstehenden Erzeugnisses zu dessen vollem Wert, wobei die Bayernlaser GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstandes mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Bayernlaser GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
  6. Die aus dem Weiterverkauf des Vertragsgegenstandes oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils von der Bayernlaser GmbH gemäß vorstehender Ziffer 5. zur Sicherheit an die Bayernlaser GmbH ab. Bayernlaser GmbH nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 3. genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  7. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Bayernlaser GmbH ermächtigt. Bayernlaser GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bayernlaser GmbH nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel des Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann die Bayernlaser GmbH verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner gegenüber der Bayernlaser GmbH bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von der Bayernlaser GmbH um mehr als 10 %, wird die Bayernlaser GmbH Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.


§ 5 Liefer- und Leistungszeit, Verzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Bayernlaser GmbH bei Annahme der Bestellung angegeben.
  2. Sofern die Bayernlaser GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Bayernlaser GmbH nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Bayernlaser GmbH den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Bayernlaser GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird die Bayernlaser GmbH unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von der Bayernlaser GmbH, wenn die Bayernlaser GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Bayernlaser GmbH noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Bayernlaser GmbH im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist. Dauert die Nichtverfügbarkeit der Leistung länger als zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die völlige oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat.
  3. Der Eintritt des Lieferverzuges von der Bayernlaser GmbH bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät die Bayernlaser GmbH in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Der Bayernlaser GmbH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  4. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch die Bayernlaser GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich die Lieferung durch die Bayernlaser GmbH aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die Bayernlaser GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen (beispielsweise Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet die Bayernlaser GmbH eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % vom Auftragswert pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels Lieferfrist – mit der Versandbereitschaft des Vertragsgegenstands. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  6. Anstelle eines konkret nachzuweisenden Schadens ist die Bayernlaser GmbH berechtigt, eine Schadenspauschale i.H.v. 25 % der Auftragssumme zu verlangen. Dem Kunden ist gestattet, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  7. Ist die Lieferung des Kaufgegenstandes auf Abruf vereinbart, so hat die Abnahme durch den Kunden spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage der Erteilung der Bestellung an gerechnet, zu erfolgen. Bei einer Überschreitung dieser Frist befindet sich der Kunde in Annahmeverzug.


§ 6 Gefahrübergang, Transportversicherung, Lieferbedingungen

  1. Lieferungen durch die Bayernlaser GmbH unterliegen den Incoterms 2010 der ICC Paris/Fassung vom 01.01.2011.
  2. Im Falle der Versendung wird die Bayernlaser GmbH auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten zu seinen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind der Bayernlaser GmbH sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  3. Teillieferungen durch die Bayernlaser GmbH sind zulässig, sofern sie nicht unzumutbar sind.


§ 7 Mängelgewährleistung

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Grundlage der Mängelhaftung von der Bayernlaser GmbH ist vor allem die über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor der Bestellung überlassen werden oder in gleicher Weise wie diese V-BL in den Vertrag einbezogen werden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB). Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und in Schriftform nachgekommen ist. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von der Bayernlaser GmbH für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  2. Lieferungen, die sich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs als mangelhaft herausstellen, werden nach Wahl des Kunden von der Bayernlaser GmbH nachgeliefert oder nachgebessert (Nacherfüllung).Der Kunde wird die Bayernlaser GmbH bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung nach Kräften unterstützen. Bayernlaser GmbH kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Liefert die Bayernlaser GmbH zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Kunde die gelieferte Sache zurück zu gewähren.
  3. Ist die Bayernlaser GmbH zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, welche die Bayernlaser GmbH zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen. Die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind.
  4. Schadensersatzansprüche gegen die Bayernlaser GmbH wegen Mängeln richten sich nach § 8.
  5. Für Schäden, die in Folge von Änderungen, die am Liefergegenstand ohne Zustimmung von der Bayernlaser GmbH vorgenommen wurden, entstanden sind, wird keine Gewährleistung übernommen. Die Gewährleistung für Halbleiterbauteile, insbesondere Halbleiterdioden, ist ausgeschlossen.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt – abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB – 1 Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  7. Jegliche Gewährleistung von der Bayernlaser GmbH entfällt, wenn der Kunde den Kaufgegenstand nicht entsprechend der Betriebsanleitung handhabt, nicht regelmäßig wartet und pflegt und der aufgetretene Mangel hierauf zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde seine ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Bayernlaser GmbH nicht erfüllt.


§ 8 Gesamthaftung und Schadensersatz

  1. Soweit sich aus diesen V-BL einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Bayernlaser GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet die Bayernlaser GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Bayernlaser GmbH nur
  3. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
  4. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  5. Die sich aus Ziffer 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Bayernlaser GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Bayernlaser GmbH diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Nichteinhaltung von Spezifikationen sind hiervon ausgenommen. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Im Falle einer unberechtigten Stornierung des Auftrages bzw. eines unberechtigten Rücktritts vom Vertrag hat der Kunde einen pauschalen Schadensersatz an die Bayernlaser GmbH in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu bezahlen. Die Bayernlaser GmbH behält sich das Recht vor, bei Nachweis eines höheren Schadens diesen zusätzlich geltend zu machen. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der zuvor genannte pauschale Schadensersatz.
  7. Soweit die Haftung von der Bayernlaser GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  8. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Bayernlaser GmbH beträgt 1 Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen der vorangegangenen Ziffern 2 Satz 1, Satz 2 Ziffer a) und Ziffer 3). Hier verbleibt es bei der gesetzlich geregelten Verjährungsfrist.

     


§ 9 Entsorgungsverantwortung des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Vertragsgegenstände nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt hiermit die Bayernlaser GmbH von den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Rücknahme – insbesondere von § 10 Abs.2 ElektroG – und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
  2. Gibt der Kunde die Vertragsgegenstände an andere als private Haushalte weiter, so ist der Kunde verpflichtet, den Empfänger der Vertragsgegenstände dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt der Kunde die vorgenannte vertragliche Verpflichtung der Empfänger der Vertragsgegenstände, so ist dieser selbst verpflichtet, die Vertragsgegenstände nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten von den jeweiligen Empfängern zurückzunehmen und nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
  3. Der vorgenannte Anspruch von der Bayernlaser GmbH auf Übernahme bzw. Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Vertragsgegenstände. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei der Bayernlaser GmbH über die Nutzungsbeendigung.


§ 10 Exportklausel

  1. Die Lieferungen aus diesem Vertrag stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, beispielsweise Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
  2. Sollte die Bayernlaser GmbH die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht innerhalb angemessener Zeit, längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss dieses Vertrages erteilt werden oder beschafft der Kunde auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen nicht, so ist die Bayernlaser GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wurden im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und auf Wunsch des Kunden bereits Leistungen durch die Bayernlaser GmbH getätigt, so behält die Bayernlaser GmbH einen Anspruch auf anteilige Vergütung. Die Bayernlaser GmbH ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung seitens der Bayernlaser GmbH zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist.
  3. Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 2. Ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Kunden wegen der Kündigung ausgeschlossen.
  4. Der Kunde hat bei Weitergabe der gelieferten Ware an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten.
  5. Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Kunden.


§ 11 Gerichtsstand, Sonstiges

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts sind ausgeschlossen.
  2. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird als Gerichtsstand Traunstein vereinbart.
  3. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

 

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